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Informationen zum Sexualstrafrecht

Der Vorwurf einer Tatbegehung im Bereich des Sexualstrafrechts hat sehr weitreichende Konsequenzen

 

Zum einen handelt es sich strafrechtlich gesehen um eine höchst sensible Materie welche mit überdurchschnittlich hohen Freiheitsstrafen bedroht ist. Weit über 80% aller Verurteilungen in diesem Strafrechtssegment sind Freiheitsstrafen. Zum anderen sind die außergerichtlichen Konsequenzen im sexualstrafrechtlichen Bereich besonders gravierend. Bereits das Publikwerden eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens im Bereich des Sexualstrafrechts kann gravierende Auswirkungen auf das Berufsleben haben.

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Die verfahrensrechtliche Situation bei Verfahren aus dem Bereich des Sexualstrafrechts ist besonders prekär. Bereits im Laufe des Ermittlungsverfahrens gehen die Behörden von der falschen Prämisse aus und ermitteln recht einseitig, was zu falschen und grotesken Sachverhaltsdarstellungen, Übertreibungen oder gar unwahren Aussagen Zeugenaussagen führt.
 

Recht häufig basiert der gesamte Prozess im Bereich des Sexualstrafrechts lediglich auf den belastenden Aussagen des angeblichen Opfers. Weitere objektive Beweise, welche eine irgendwie geartete Tatbeteiligung des Beschuldigten belegen, liegen meist nicht vor, so dass es zu einer Aussage gegen Aussage Konstellation führt. Hierbei ist es entscheidend, wem die Behörden und das Gericht Glauben schenken.

In diesen Fällen kann eine Verteidigung nur sinnvoll sein, wenn der Anwalt sich genau mit dem Instrumentarium der Zeugenvernehmung auskennt und durch eine gezielte Befragung die Schwächen der Zeugenangaben aufzeigen kann. Es ist wichtig, dass eine Zeugenvernehmung hart und effizient durchgeführt wird und nicht aus falsch verstandenem Mitgefühl gegenüber den Geschädigten die Interessen des Mandanten auf der Strecke bleiben.

 

Weiterhin ist die Kenntnis der einschlägigen neusten Rechtsprechung im Bereich des Sexualstrafrechts unabdingbar.
Auch ist aufgrund der enormen medialen Aufmerksamkeit ist zu beobachten, dass bereits bei der Nutzung von „Social media“ überdurchschnittlich viele strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet werden welche die Verbreitung pornografischer Schriften oder die sexuelle Beleidigung zum Gegenstand haben. Insbesondere die Eingabe bestimmter Begriffe auf einer vermeintlich legalen und zugelassenen Pornoseite kann dazu führen, dass Dateien aufgerufen werden, welche illegal sind und der Strafbarkeit auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts unterliegen.

Während in den meisten Bereichen die Anzahl der Hausdurchsuchungen zurückgegangen ist, wird beim Vorwurf der Verbreitung kinderpornografischer Schriften intensiv davon Gebrauch gemacht.

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Vorwürfen dieser Art sollte schnell und effizient begegnet werden. Bereits die erste Kommunikation mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht stellt die entscheidenden Weichen für den weiteren Verlauf des gesamten Verfahrens. Hierbei sollte ein auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts erfahrener Rechtsanwalt für Sie die Weichen stellen, um Fehler zu vermeiden!

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Bitte bedenken Sie, dass das man mit der richtigen und sinnvollen Verteidigung eine Eintragung ins Führungszeugnis (nicht zu verwechseln mit dem Eintrag ins Bundeszentralregister!) verhindern kann! Hierfür ist jedoch erforderlich, dass die optimale Verteidigung unmittelbar nach dem Einleiten des Ermittlungsverfahrens in Gang gesetzt wird.

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Rechtsanwältin Galina Rolnik –Fachanwältin für Strafrecht- ist auf die Verteidigung von Sexualdelikten spezialisiert.

Kinderpornographische Schriften

Es muss zunächst eine Kinderpornographische Schrift vorliegen. Dem Begriff Schrift unterfallen jedoch nicht lediglich Druckerzeugnisse im herkömmlichen Sinne, sondern sind jegliche Formen von Darstellungsmöglichkeiten umfasst.

 

Neben Schriften sind dies zum Beispiel Abbildungen (z. B. Gemälde, Zeichnungen oder auch Photoabzüge) und Ton- und Bildträger ( wie z. B. Magnetbänder, Video- oder Audiokassetten, Festplatten, USB-Sticks, Computerdisketten, CD-ROMs, DVDs etc.).
Die verfahrensgegenständliche Datei muss weiterhin kinderpornographisches Material beinhalten.

 

Nach dem Gesetz sind Kinder grundsätzlich nur Personen, welche unter 14 Jahre alt. Für die Strafbarkeit nach § 184 b StGB kommt es entscheidend auf das Alter zum Zeitpunkt der Herstellung der Schrift an. Um etwaige Strafbarkeitslücken zu vermeiden (z. B. bei abweichenden Altersangaben, bei fehlenden Altersangaben usw.) stellt man nicht notwendigerweise auf das tatsächliche Alter ab, sondern darauf, wie die gezeigte Person von einem objektiv urteilenden Beobachter altersmäßig eingeordnet werden würde. Sodann muss die Schrift sexuelle Handlungen von Kindern zeigen. Nach der neuerlichen Gesetzesänderung müssen hierbei keine Missbrauchsszenen mehr dargestellt sein. Nunmehr ist jegliche sexuelle Handlung in Bezug auf das Kind erfasst. Umfasst vom Gesetzt sind Darstellungen, welche sexuellen Körperkontakt mit dem Kind aufweisen, sexuelle Handlungen eines Dritten vor einem Kind, die das Kind als solche auch wahrnimmt sowie auch die Vornahme von sexuellen Handlungen von Kindern an sich selber. Bei Darstellungen, welche lediglich das Kind abbilden ist es erforderlich, dass entweder unnatürliche erotische eindeutige Darstellungen des Kindes und seiner Sexualorgane oder aber ein aktives Tun des Kindes im Hinblick auf eine sexuelle Handlung vorliegt.

Es ist keine notwendige Voraussetzung für die Strafbarkeit, dass das Kind bei den Darstellungen unbekleidet abgebildet ist.

 

Verbreitung, Erwerb und Besitz

Die kinderpornographische Schrift muss man sich weiterhin verschafft, eine solche besessen oder momentan im Besitz haben.
Hierzu muss man die tatsächliche Verfügungsgewalt über die entsprechende Schrift erlangt haben. Grundsätzlich liegt ein „Sich Verschaffen“ vor, wenn die entsprechende Datei auf dem PC oder anderen Datenträgern gespeichert wurde. Erforderlich ist, dass mit Besitzbegründungswillen gehandelt wird, dies bedeutet, dass eine willentliche Handlung, welche sich auf die Besitzbegründung bezieht vorliegen muss.

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Umstritten ist hierbei die juristische Einordnung des unwillentlichen Abspeicherns eine kinderpornographischen Schrift z. B. im Browserverlauf oder das Anlegen von „thumbs“. Beide Vorgänge laufen ohne menschliche Einwirkung ab, so dass eine willentliche Handlung nicht vorliegt. Unabhängig davon, ob in solchen Fällen ein „sich verschaffen“ vorliegt, kann die Strafbarkeit hier im Hinblick auf den Besitz begründet werden. Der Besitz der kinderpornographischen Datei erlangt an Bedeutung wenn keine willentliche Handlung gegeben ist. Auch hier liegt eine Strafbarkeit nur vor, wenn ein willentliches Besitzen vorliegt.

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Das Verbreiten kinderpornographischer Schriften stellt die schwerwiegendste Begehungsform dar. Unter Verbreiten ist das Zugänglichmachen an einen größeren Personenkreis zu verstehen. Erforderlich ist, dass einem anderen, sei es auch nur durch bloßes Auslegen in einem Raum oder durch Bereitstellung auf einem „Server“ in Computernetzen wie dem Internet, die Möglichkeit eröffnet wird, sich durch Wahrnehmung vom Inhalt der Schrift Kenntnis zu verschaffen. Nicht ausreichend im Sinne des Gesetzes ist die Weitergabe an einzelne Personen. Unerheblich ist, ob auch tatsächlich ein großer Personenkreis von der Datei Kenntnis erlangt hat.

 

Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften nach § 184 c StGB.

Ebenso wie der Besitz, Erwerb oder das Verbreiten kinderpornographischer Schriften ist auch der Besitz der Erwerb und auch das Verbreiten jugendpornographischer Schriften strafbar. Der Erwerb und der Besitz jugendpornographischer Schriften kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden. Das Verbreiten jugendpornographischer Schriften ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht. Auch drohen weitere zahlreiche unangenehme Konsequenzen wie Durchsuchungen der Wohnung sowie des Arbeitsplatzes, die Beschlagnahme von Computern, Festplatten sowie Telefonen sowie Eintragungen in das Führungszeugnis im Falle einer Verurteilung.

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Die Frage der Strafbarkeit beim Besitz von kinderpornographischen Dateien kann nicht pauschalisiert beantwortet werden. Die Frage, ob überhaupt ein strafbares Handeln vorliegt hängt von vielerlei Faktoren ab. Oft führt die Eingabe doppeldeutiger Begriffe wie „Teens“ oder auch „Lolita“ auf entsprechenden Seiten zum Auffinden von pornographischem Material welches im Bundesgebiet illegal ist und der Strafbarkeit unterliegt.

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So wird bereits die Frage der Strafbarkeit nach § 184 c StGB im Hinblick auf das Belassen der entsprechenden Dateien im Browser Cache Speicher von den Oberlandesgerichten zum Teil kontrovers behandelt. Einerseits wurde das Belassen im Cache Speicher als ausreichend für die Strafbarkeit erachtet, anderseits entschied das OLG Hamburg, dass keine Strafbarkeit gemäß § 184 c StGB gegeben ist, wenn nach dem Betrachten der Datei, diese sofort aus dem Browser Cache gelöscht werden oder man zumindest vorhatte diese zu Löschen. Einige Gerichte erachten es bereits für ausreichend, wenn die kinderpornographische Darstellung auf dem Bildschirm des Users erscheint.

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Auch die Frage des ungesicherten Internetzuganges für Dritte kann eine wichtige Rolle im Hinblick auf die Strafbarkeit nach § 184 c StGB spielen.

Rechtlich höchst umstritten ist auch die Strafbarkeit nach § 184 c StGB beim automatischen Abspeichern entsprechender Dateien in „Thumbs.db“. Sobald Sie sich den Inhalt eines Ordners- in dem sie Bilder oder Videos abgelegt haben im Modus Miniaturansicht anzeigen lassen, wird nämlich automatisch auch die Datei „Thumbs.db“ generiert. Die Datei „Thumbs.db“ speichert die Miniaturansichten Ihrer Bilder und Videos.

Um im Sinne des Gesetztes „Besitz“ zu haben bedarf es der tatsächlichen Verfügungsgewalt. Grundsätzlich liegt diese nicht vor, wenn man gar nicht wusste, dass man im Besitz etwaige kinderpornographischer Schriften ist. In solchen Fällen wird von der Staatsanwaltschaft vom Vorliegen einer sogenannten Indizwirkung ausgegangen, wenn auf dem beschlagnahmten PC zahlreiche kinderpornographische Dateien aufgefunden wurden.

Sollten Sie Kenntnis davon erlangen, dass Sie beschuldigt werden, sich nach § 184 c StGB strafbar gemacht zu haben, so machen Sie unbedingt von dem Ihnen zustehenden Schweigerecht Gebrauch und kontaktieren Sie schnellstmöglich einen auf die Verteidigung von Sexualdelikten spezialisierten Anwalt! Ein Schweigen stellt kein Schuldeingeständnis dar.

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Die sinnvollste Verteidigungsstrategie in Ihrem strafrechtlichen Verfahren kann erst nach Akteneinsicht herausgearbeitet werden. Ihr erfahrener und auf den jeweiligen Tatvorwurf spezialisierter Verteidiger entscheidet ob überhaupt eine Einlassung erfolgen sollte und falls ja zu welchem Zeitpunkt und gegenüber welcher Behörde. So kann sichergestellt werden, dass eine auf Ihren Fall ausgerichtete und zugeschnittene Verteidigung erfolgt und somit das bestmögliche Ergebnis erzielt wird!

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Bitte bedenken Sie, dass das man mit der richtigen und sinnvollen Verteidigung eine Eintragung ins Führungszeugnis (nicht zu verwechseln mit dem Eintrag ins Bundeszentralregister!) verhindern kann! Hierfür ist jedoch erforderlich, dass die optimale Verteidigung unmittelbar nach dem Einleiten des Ermittlungsverfahrens in Gang gesetzt wird.

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Rechtsanwältin Galina Rolnik –Fachanwältin für Strafrecht- ist auf die Verteidigung gegen den Vorwurf des Besitzes, Erwerbes und des Verbreitens jugendpornographischer Schriften spezialisiert.

Jetzt anrufen. 24/7h erreichbar. 

Jugendpornographische Schrift

Es muss zunächst eine Jugendpornographische Schrift vorliegen. Dem Begriff Schrift unterfallen nicht lediglich Druckerzeugnisse im herkömmlichen Sinne, es sind jegliche Formen von Darstellungsmöglichkeiten umfasst.

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Neben Schriften sind dies zum Beispiel Abbildungen (z. B. Gemälde, Zeichnungen oder auch Photoabzüge) und Ton- und Bildträger ( wie z. B. Magnetbänder, Video- oder Audiokassetten, Festplatten, USB-Sticks, Computerdisketten, CD-ROMs, DVDs etc.). Die verfahrensgegenständliche Datei muss weiterhin jugendpornographisches Material beinhalten Nicht jede bewusste Inszenierung von Minderjährigkeit unterfällt zwangsläufig unter den Begriff der strafbaren Jugendpornographie. Hierbei kommt es entscheidend auf das Alter der Beteiligten zum Zeitpunkt der Herstellung der pornografischen Schrift an. Jugendlich sind nur Personen zwischen 14. dem und dem 18. Lebensjahr.

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Grundsätzlich gelten die dargelegten Altersgrenzen unabhängig von der optischen Darstellung des Darstellers. Um etwaige Strafbarkeitslücken zu vermeiden (z. B. bei abweichenden Altersangaben, bei fehlenden Altersangaben usw.) stellt man nicht notwendigerweise auf das tatsächliche Alter ab, sondern darauf, wie die gezeigte Person von einem objektiv urteilenden Beobachter altersmäßig eingeordnet werden würde.

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Wenn ein Darsteller aber optisch verjüngt wurde ( z. Bsp. Zöpfe, Schulkleidung usw.) und von einem objektiven Betrachter als Jugendlicher eingeschätzt werden würde, so kann dies bereits dem Tatbestand unterfallen auch wenn der Darsteller zum Zeitpunkt der Herstellung der pornographischen Schrift über 18 Jahre alt war. Ist der Darsteller Jugendlicher im Sinne des Gesetzes zum Zeitpunkt der Herstellung der pornographischen Schrift und sieht er lediglich älter aus, so berührt es die Strafbarkeit nicht.

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Sodann muss die Schrift sexuelle Handlungen von Jugendlichen zeigen. Nach der neuerlichen Gesetzesänderung müssen hierbei keine Missbrauchsszenen mehr dargestellt sein. Nunmehr ist jegliche sexuelle Handlung in Bezug auf den Jugendlichen erfasst. Umfasst vom Gesetzt sind Darstellungen, welche sexuellen Körperkontakt mit dem Jugendlichen aufweisen, sexuelle Handlungen eines Dritten vor einem Jugendlichen, die der Jugendliche als solche auch wahrnimmt sowie auch die Vornahme von sexuellen Handlungen von Jugendlichen an sich selber. Bei Darstellungen, welche lediglich den Jugendlichen abbilden ist es erforderlich, dass entweder eindeutige unnatürliche erotische Darstellungen des Jugendlichen und seiner Sexualorgane oder aber ein aktives Tun des Jugendlichen im Hinblick auf eine sexuelle Handlung vorliegt.

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Es ist keine notwendige Voraussetzung für die Strafbarkeit, dass der Jugendliche bei den Darstellungen unbekleidet abgebildet ist.

 

Verbreitung, Erwerb und Besitz

Die jugendpornographische Schrift muss man sich weiterhin verschafft, eine solche besessen oder momentan im Besitz haben. Hierzu muss man die tatsächliche Verfügungsgewalt über die entsprechende Schrift erlangt haben. Grundsätzlich liegt ein „Sich Verschaffen“ vor, wenn die entsprechende Datei auf dem PC oder anderen Datenträgern gespeichert wurde. Erforderlich ist, dass mit Besitzbegründungswillen gehandelt wird, dies bedeutet, dass eine willentliche Handlung, welche sich auf die Besitzbegründung bezieht vorliegen muss.

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Umstritten ist hierbei die juristische Einordnung des unwillentlichen Abspeicherns eine jugendpornographischen Schrift z. B. im Browserverlauf oder das Anlegen von „thumbs“. Beide Vorgänge laufen ohne menschliche Einwirkung ab, so dass eine willentliche Handlung nicht vorliegt.

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Unabhängig davon, ob in solchen Fällen ein „sich verschaffen“ vorliegt, kann die Strafbarkeit hier im Hinblick auf den Besitz begründet werden. Der Besitz der jugendpornographischen Datei erlangt an Bedeutung wenn keine willentliche Handlung gegeben ist. Auch hier liegt eine Strafbarkeit nur vor, wenn ein willentliches Besitzen vorliegt.

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Das Verbreiten jugendpornographischer Schriften stellt die schwerwiegendste Begehungsform dar. Unter Verbreiten ist das Zugänglichmachen einem größeren Personenkreis zu verstehen. Erforderlich ist, dass einem anderen, sei es auch nur durch bloßes Auslegen in einem Raum oder durch Bereitstellung auf einem „Server“ in Computernetzen wie dem Internet, die Möglichkeit eröffnet wird, sich durch Wahrnehmung vom Inhalt der Schrift Kenntnis zu verschaffen. Nicht ausreichend im Sinne des Gesetzes ist die Weitergabe an einzelne Personen. Unerheblich ist, ob auch tatsächlich ein großer Personenkreis von der Datei Kenntnis erlangt hat.

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Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung § 177 StGB

Der Vorwurf der sexuellen Nötigung bzw. der der Vergewaltigung wiegt sehr schwer. Erfahrungsgemäß lassen sich die Gerichte oft von sachfremden Erwägungen leiten und verhängen vergleichsweise relativ hohe Freiheitsstrafen. Die Mindeststrafe im Falle einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung liegt bei einem Jahr Freiheitsstrafe. Die Höchststrafe liegt bei 15 Jahren, der höchsten zeitigen Freiheitsstrafe die das deutsche Strafrecht kennt! Wie bei keinem anderen Straftatbestand sonst, kommt es hierbei auf jedes auch nur so kleine Detail  an, welches sich erheblich auf die Strafbarkeit auswirken kann!

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Wird der Vorwurf der sexuellen Nötigung bzw. der Vergewaltigung laut, so wird erfahrungsgemäß sehr einseitig ermittelt. Die Anzeigende wird sofort zum Opfer erhoben, wobei etwaige Belastungstendenzen  und die Motivation zur Anzeigenerstattung nicht abgeprüft werden. Das Opfer wird für glaubwürdig und veritabel erachtet. In der „Aussage gegen Aussage“ Konstellation kann dies fatale Folgen nach sich ziehen und zum entscheidenden Anstoß zu einer falschen Verurteilung werden. Einseitige Polizeiermittlungen unter der Prämisse, dass die Tat sich genauso zugetragen hat, wie von der Anzeigenden vorgetragen münden in ein recht einseitiges Hauptverfahren.

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Die Vorwürfe werden zumeist in der Konstellation vorgetragen, dass Opfer und Täter sich kennen. Hierbei werden oft die Grenzen zwischen straflosen und strafbaren Verhalten verwischt. So z. B. in den Fällen, wo es zunächst zum einvernehmlichen Sexualkontakt kommt und im Verlauf die Grenzen des Einverständnisses überschritten werden.

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Sollte allein der Vorwurf (nicht die Verurteilung) öffentlich bekannt werden, so zieht dies meist schwerwiegende irreparable Konsequenzen nach sich, welche Existenzbedrohend sein können.

 

Es droht die Kündigung bzw. die Suspendierung.

Weit verbreitetet ist die Auffassung, dass die Anklage nur erhoben wird, wenn der Vorwurf der sexuellen Nötigung bzw. der Vergewaltigung objektiv nachweisbar ist. Dies ist so nicht richtig, denn die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage wenn es den Betroffenen für hinreichend verdächtig erachtet. Hierfür genügt bei vorläufiger Bewertung die Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung.

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Die Verteidigung im Hinblick auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung bzw. der Vergewaltigung muss schnellstmöglich beginnen, um die Vielfältigen Verteidigungsmöglichkeiten im jeweiligen Verfahrensabschnitt nutzen zu können. Das Ziel ist es den Vorwurf im Keim zu ersticken und eine Verfahrenseinstellung noch vor Anklageerhebung zu erreichen, um eine stigmatisierende öffentliche Hauptverhandlung abzuwenden.

Wichtig ist, dass Sie keinerlei Angaben zur Sache machen. Dies kann in einem späteren Gerichtsverfahren nicht gegen Sie verwendet werden. Teilweises Schweigen kann jedoch in den folgenden Verfahrensabschnitten negative Auswirkungen haben und sich auf die Beweiswürdigung des Gerichtes auswirken.

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Bitte bedenken Sie, falls Sie den von der Polizei vorgeschlagenen Termin wahrnehmen, dass die Polizeibeamten darauf geschult sind, Ihnen wichtige Informationen zu entlocken. Die Polizei geht vom Vorliegen einer bestimmten Straftat aus und sucht hierfür nach Anhaltspunkten.  Im Zweifel wird man Ihrer entlastenden Aussage nicht wirklich Glauben schenken.

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Alles was Sie sagen wird im Nachhinein protokolliert, wobei Sie keinerlei Einfluss darauf haben, wie etwas was Sie gesagt haben aufgeschrieben wird. Angaben, welche im polizeilichen Protokoll festgehalten wurden und die Sie so vielleicht gar nicht machen wollten, können im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr revidiert  und Ihnen zum Nachteil ausgelegt werden. Nach § 137 StPO steht Ihnen das Recht zu, sich in jeder Lage des Verfahrens der Hilfe eines Rechtsanwaltes als Verteidiger zu bedienen. Verweisen Sie die vernehmenden Beamten hierauf und Bestehen Sie auf die Hinzuziehung eines auf Sexualdelikte spezialisierten Fachanwaltes für Strafrecht.

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Bedenken Sie dabei, dass es vom enormen Vorteil ist bei solchen Vorwürfen von einer Frau verteidigt zu werden!

Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung nach § 177 StGB

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Der § 177 Abs. 1 StGB regelt den Grundtatbestand der sexuellen Nötigung, d.h. die einfachste Begehungsweise der sexuellen Nötigung. Die Nötigungsvarianten sind in § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB abschließend geregelt. Die § 177 Abs. 2, 3, 4 StGB regeln Tatbestandsvarianten, die sich vom Grundtatbestand der sexuellen Nötigung durch die Art und Weise der Begehung und ihre Strafandrohung unterscheiden. Die „Vergewaltigung“ ist unter diesen Begehungsvarianten ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

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Der § 177 StGB schützt die Freiheit der Person über Zeit, Art, Form und Partner sexueller Betätigung nach eigenem Belieben zu entscheiden. Der einfachen sexuellen Nötigung macht sich strafbar wer das Opfer vorsätzlich zwingt, sexuelle Handlungen an sich zu dulden oder vorzunehmen.

 

Sexuelle Handlung

Der Begriff der sexuellen Handlungen ist im deutschen Strafrecht nicht definiert. Eine Handlung ist dann sexuell, wenn sie das Geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand hat. Es muss objektiv gesehen das äußere Erscheinungsbild nach dem allgemeinen Verständnis die Sexualbezogenheit erkennen lassen. Es muss ein Körperkontakt stattgefunden haben. Wichtig ist, dass Körperkontakt nicht mit Hautkontakt gleichzusetzen ist. Ein Hautkontakt ist nicht zwingend erforderlich.

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Wenn eine Handlung allein aufgrund einer sexuellen Motivation erfolgt nach außen hin aber völlig neutral ist, so stellt dies keine sexuelle Handlung im Sinne des § 177 StGB. Anderseits sind Handlungen die nach außen hin eindeutigen Sexualbezug aufweisen aber ohne jegliche sexuelle Motivation erfolgen, trotzdem als sexuelle Handlungen im Sinne des § 177 StGB anzusehen.

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Die Rechtsprechung ist relativ uneinheitlich und die Grenzen gestalten sich fließend.

Es genügt bereits, dass der Täter auf den bekleideten Körper des Opfers ejakuliert.  Auch ist das Herunterreißen der Kleidung des Opfers als sexuelle Handlung angesehen worden. Das nur ganz kurze Anfassen der unbekleideten Brust oder auch ein Zungenkuss sind bereits als strafbar erachtet worden.

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Sexuelle Handlungen, die das Opfer an sich selbst vornimmt unterfallen zunächst nicht dem § 177 StGB. Nur wenn der Täter mitmacht (körperlich) ist eine Strafbarkeit gegeben. Auch das bloße Zuschauen bei sexuellen Handlungen anderer Personen unterfällt nicht dem § 177 StGB, da der erforderliche körperliche Kontakt nicht gegeben ist.

 

Nötigen

Das „Nötigen“ bedeutet sinngemäß die Überwindung des entgegenstehenden Willens bzw. des Widerstandes des vermeintlichen Opfers.

Denknotwendig muss das Opfer hierzu überhaupt in der Lage sein. Kann das Opfer seinen Willen nicht äußern weil es z. B. schläft oder bewusstlos ist, so ist nach Strafbarkeit nach § 177 StGB nicht gegeben.  Wichtig zu wissen ist jedoch im Rahmen der Strafbarkeit nach § 177 StGB, dass das Opfer den entgegenstehenden Willen überhaupt nicht äußern muss.

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Der Sexualkontakt muss sich weiterhin unter dem Druck der Nötigung ereignet haben. Das bedeutet, dass der entgegenstehende Wille des Opfers bei der Vornahme der (weiteren) sexuellen Handlung vorliegen muss.Daher ist auch eine Strafbarkeit gegeben, wenn die sexuelle Handlung zunächst einvernehmlich begonnen wurde, die Fortsetzung jedoch im Verlauf gegen den Widerstand/ Willen des Opfers erzwungen wurde.

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Ist das vermeintliche Opfer mit den durchgeführten sexuellen Handlungen einverstanden, so ist keine Strafbarkeit nach § 177 StGB gegeben, auch wenn Gewalt oder Drohungen ausgeübt werden. Die Fall § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist dem sexuellen Missbrauch angenähert, jedoch von diesem abzugrenzen.

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Die Nötigung mit Gewalt § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Gewalt (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist eine nicht unerhebliche Einwirkung auf den Körper des Opfers, welche das Opfer in eine tatsächliche körperliche Zwangslage versetzt. Der Täter muss die Gewalt im Rahmen der sexuellen Nötigung als Mittel einsetzen, um tatsächlichen oder erwarteten Widerstand des Opfers zum Zwecke der Vornahme der sexuellen Handlungen an sich oder einen Dritten zu brechen. Im juristischen Sinne ist die Auslegung des Begriffes „Gewalt“ ziemlich Vielfältig. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich und unübersichtlich.

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Einigkeit herrscht darüber, dass eine Handlung, welche für den Täter mit einer gewissen Kraftentfaltung verbunden und von dem vermeintlichen Opfer als körperlicher Zwang empfunden wird (Schubsen, auf das Bett Drücken, Herunterdrücken mit dem eigenen Körpergewicht) als „Gewalt“ im Sinne des § 177 StGB definiert wird. Eine irgendwie geartete Art von Kraftentfaltung ist aber nicht zwingenden Voraussetzung. Es kommt darauf an, dass das Opfer sich durch die körperliche Gewalt zu einer sexuellen Handlung gezwungen fühlt! Es genügt schon, wenn allein die Widerstandshandlung des Opfers auch nur erschwert wird.

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Der Täter setzt Gewalt gegen das Opfer mittels

  • absoluter, überwältigender Gewalt wie  z.B. Schubsen oder Fesseln des Opfers, welche die Möglichkeiten des Opfers sich entsprechend seines Willen zu verhalten bzw. zu handeln komplett ausschaltet

oder

  • die beeinflussende, willensbeugende Gewalt, die den Willen des Opfers in eine gewünschte Richtung treibt, um das es zu einem gewünschten Verhalten zu veranlassen

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Die „Gewalt“ muss zwingend mit der Herbeiführung oder Fortführung der sexuellen Handlung verknüpft sein! Überraschende oder überrumpelnde Handlungen, oder ein längerer Zeitraum zwischen der Gewaltanwendung und der Vornahme der sexuellen Handlung oder die bloße Ausnutzung einer durch einen Dritten geschaffene Zwangslage sind nicht ausreichend.

 

Nötigung mittels Drohung § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Nach  § 177 Abs. 1 N. 2 StGB genügt bereits eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben des Opfers oder ihm nahe stehenden Dritten Personen voraus. Der Drohungsinhalt muss eine gewisse Schwere aufweisen. Ob der Täter tatsächlich das Angedrohte herbeizuführen vermag ist unerheblich.

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Die neuste Rechtsprechung besagt, dass bereits das drohen mit einer Ohrfeige ausreichen soll. Auch in dieser Konstellation muss die Drohung auf den Zweck der Vornahme einer sexuellen Handlung gerichtet sein.

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Ausnutzens einer schutzlosen Lage gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Wenn der Täter weder Gewalt noch Drohungen einsetzt, um das Opfer zu einer sexuellen Handlungen zu nötigen, kommt der Auffangtatbestand des Ausnutzens einer schutzlosen Lage des Opfers (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB) für die Tatbestandsverwirklichung der sexuellen Nötigung in Betracht. Der Täter nutzt hierbei Umstände aus, wodurch die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers so stark vermindert sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist und sich diesem nicht aus eigener Kraft entziehen kann. Das Opfer muss schutzlos Einwirkungen des Täters ausgesetzt sein. Einwirkungen sind nicht Drohungen oder die sexuellen Handlungen selbst, sondern die Erzeugung einer Zwangswirkung der Lage schutzlosen Ausgeliefertseins.

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Nach der neusten Rechtsprechung soll bereits genügen, wenn das Opfer mit dem Täter allein in der Wohnung ist. Auch ist als ausreichend erachtet worden, wenn das Opfer (nach eigenen Angaben) aus Angst vor einem möglichen körperlichen Übergriff auf sämtliche möglichen Widerstandshandlungen verzichtet hat, weil es sich als körperlich unterlegen angesehen hat.

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Die Rechtsprechung in solchen Fällen ist völlig konfus und uneinheitlich. Durch absurde juristische Gebilde kann sich nahezu jeder sexueller Kontakt (im Nachhinein) als strafbar erweisen! Es genügt, dass das Opfer sich schutzlos fühlt( nicht schutzlos ist!)

 

Handlung mit Vorsatz

Der Täter muss mit Vorsatz handeln.  Er muss also willentlich eine sexuelle Handlung aufgrund der Nötigung vornehmen wollen.

Bei dem Drohen muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass sein Tun von dem vermeintlichen Opfer als eine Drohung empfunden wird.

Der Täter handelt nicht vorsätzlich, wenn er –auch nur- fälschlicherweise vom Vorliegen eines Einverständnisses mit der Vornahme der sexuellen Handlung beim Opfer ausgeht oder nicht weiß, dass das zunächst vorliegende Einverständnis nicht mehr besteht.

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Im Falle der Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen Vergewaltigung bedarf es einer an dem jeweiligen Fall ausgerichteten Verteidigungsstrategie, um doch noch eine bewährungsfähige Strafe erreichen zu können. Die Gefahr einer Vorverurteilung ist immens. Werden die Vorwürfe erst mal laut so beginnt der Wettlauf. Ein verteidigungstaktische sinnvolles Verhalten und Handeln ist ohne die Hilfe eines erfahrenen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Verteidigers und Fachanwaltes für Strafrecht kaum möglich.

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Rechtsanwältin Galina Rolnik ist auf die Verteidigung in sexualstrafrechtlichen Verfahren spezialisiert. Bedenken Sie auch, dass es in einem Verfahren mit weiblichen Zeugen vom immensen Vorteil ist, von einer Frau verteidigt zu werden.

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Vergewaltigung § 177 Abs. 2 StGB

§ 177 Abs. 2 Strafgesetzbuch regelt die besonders schwere Fälle der sexuellen Nötigung. Die Mindeststrafe beträgt aufgrund des erhöhten Unrechtsgehalts mindestens zwei bis 15 Jahre Freiheitsstrafe. Die Vorschrift ist nicht abschließend! Es sind Fälle der besonders schweren sexuellen Nötigung denkbar, die nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt sind. So kommt es hier entscheidend auf die Moral- und Sexualvorstellung des mit der Sache befassten  Richters an.

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Eine Vergewaltigung im rechtlichen Sinne liegt vor, wenn der Beschuldigte zusätzlich zu den Merkmalen der sexuellen Nötigung mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen.

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Wird der Beischlaf (=Einführen des Penis in die Vagina) vollzogen, ist die Vergewaltigung verwirklicht, weil dann stets eine besondere Erniedrigung vorliegt. Wird kein Beischlaf vollzogen so ist es maßgeblich, dass das Opfer durch die Tat besonders erniedrigt wurde. Wann eine solche besondere Erniedrigung gegeben ist ist sehr weit auslegbar. Eine Vergewaltigung liegt aber immer dann vor, wenn Handlungen vorgenommen wurden, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind.

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So sind von den Gerichten als besondere erniedrigende sexuelle Handlungen der Oral – sowie Analverkehr angesehen worden. Auch das Eindringen mit Gegenständen (nicht notwendigerweise Sexspielzeugen) oder mit anderen Körperteilen in die Vagina oder den Anus stellt besonders erniedrigende sexuelle Handlungen dar.

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Als ausreichend wurde z. B. das Ejakulieren in den Mund des Opfers angesehen, ohne dass zuvor ein körperliches Eindringen stattgefunden hat.

Anders ist es, wenn mit Gegenständen in den Mund eingedrungen wird. Dies sowie Zungenküsse stellt keine Vergewaltigung dar, da dies dem Beischlaf nicht gleichzusetzen ist.

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Auch stellen sexuell motivierte Verletzungen, welche außerhalb der natürlichen Körperöffnungen beigebracht werden keine Vergewaltigung dar.

 

Sexueller Übergriff mehrerer

Ein besonders schwerer Fall liegt außerdem auch bei gemeinschaftlicher Begehung der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB) vor.

Für eine Strafbarkeit ist es nicht erforderlich, dass jeder Beschuldigte sexuelle Handlungen am Opfer vorgenommen hat oder an sich hat vornehmen lassen.

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Es kommt nur darauf an, dass alle Beteiligten zusammen handeln. Jeder Beteiligte muss an der Nötigungshandlung so sehr beteiligen, dass man von einem arbeitsteiligen Vorgehen ausgehen muss und eine erhöhte Schutzlosigkeit des Opfers gegeben ist.

Weitere besonders schwere Fälle der sexuellen Nötigung

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Das Strafmaß bei vorsätzlich begangener sexueller Nötigung erhöht sich nach § 177 Abs. 3 StGB auf mindestens drei Jahre Haftstrafe, wenn der Täter

  • bei der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mitführt und die allgemeine Gefährlichkeit des mitgeführten Gegenstandes kennt, wobei es auf eine Verwendung dabei nicht ankommt,

  • andere Gegenstände oder Mittel mitführt, die er gezielt einsetzen will, um den tatsächlichen oder erwarteten Widerstand des Opfers zu brechen, oder

  • durch die sexuelle Nötigung das Opfer der konkreten Gefahr einer schweren Körperverletzung aussetzt.

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Unter „Waffen“ versteht man nicht nur Pistolen oder Messer. Waffen im Sinne des Gesetzes sind Gegenstände, die dazu bestimmt sind einen anderen Menschen zu verletzen. Schlagstöcke, Schlagringe sowie Gas- und Schreckschusspistolen stellen auch Waffen dar. Ein gefährliches Werkzeug liegt vor, wenn es sich tatsächlich um einen objektiv gesehen um einen gefährlichen Gegenstand handelt oder aber auch wenn ein an sich harmloser Gegenstand (Kugelschreiber, Labello) so eingesetzt werden soll, dass er gefährlich werden kann. 

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Die Gefahr einer schweren sexuellen Gesundheitsschädigung ist bei einer Ansteckungsgefahr mit HIV oder einer anderen Geschlechtskrankheit gegeben. Auch eine Traumatisierung des Opfers kann die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung darstellen.

 

Erneut erhöht sich die angedrohte Freiheitsstrafe nach § 177 Abs. 4 StGB auf mindestens fünf Jahre, wenn der Täter

  • tatsächlich ein mitgeführtes gefährliches Werkzeug oder eine Waffe zur Ermöglichung der sexuellen Nötigung einsetzt,

  • das Opfer schwer körperlich misshandelt, oder

  • in konkrete Todesgefahr bringt.

 

Hier muss die Waffe oder das gefährliche Werkzeug bei der Tat verwendet werden. Dies ist stets der Fall, wenn die Waffe oder das gefährliche Werkzeug bei der Nötigungshandlung mit dem Ziel benutzt werden, den Widerstand des Opfers Person zu verhindern oder zu überwinden. Der Tatbestand ist auch verwirklicht, wenn mit dem gefährlichen Werkzeug eingedrungen wird.

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Eine über die einfache Körperverletzung hinausgehende mit großen Schmerzen oder anderweitigen erheblichen Folgen für die Gesundheit verbundene Verletzung stellt eine schwere körperliche Misshandlung im Sinne des § 177 Abs. 4 StGB. Auch wenn das Opfer bei der Tat sofort das Bewusstsein verliert, kann eine massive Einwirkung auf den Körper vorliegen.

Der Täter bringt das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes, wenn eine konkrete Lebensgefahr besteht, die unmittelbar auf die Nötigungshandlung oder auf die sexuelle Handlung zurückzuführen ist. Auffangfunktion des § 240 Abs. 1 StGB

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Einfache Nötigung

In allen Fällen, in denen eine Strafbarkeit nach §177 StGB ausscheidet (z.B. weil  keine körperlichen Berührungen, d.h. keine sexuellen Handlungen im Sinne des § 177 StGB – vorgenommen wurden) so darf nicht außer Betracht gelassen werden, dass eine Strafbarkeit wegen einfacher Nötigung bestehen kann.

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